(1) Das Land Bremen, seine Behörden und die Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft beizutragen.

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen haben unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes insbesondere die Gestaltung von Arbeitsabläufen und ihr Beschaffungswesen so auszurichten, dass die Entstehung von Abfällen, insbesondere, wenn sie schadstoffhaltig sind, möglichst vermieden wird. 2Langlebigen, reparaturfreundlichen, wieder verwendbaren und wieder verwertbaren Erzeugnissen, bei deren Herstellung vergleichsweise umweltschonende Verfahren angewandt oder die aus Abfällen hergestellt wurden, ist der Vorzug zu geben, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. 3Satz 1 gilt entsprechend auch für Bauvorhaben und die Vergabe sonstiger Aufträge. 4Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, entsprechend verfahren.

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