(1) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für Entsorgungsträger und Beseitigungspflichtige vollständig oder teilweise für verbindlich zu erklären. 2Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer der in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

 

(2) Aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse kann die zuständige Behörde von den Festsetzungen des für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes im Einzelfalle Abweichungen zulassen, wenn der Plan dadurch in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

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