§ 5 Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs

 

(1) Der Montagebetrieb stellt sicher, wenn er einen Aufzug in den Verkehr bringt, dass dieser Aufzug nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde.

 

(2) 1Der Montagebetrieb darf einen Aufzug nur in den Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil B Nummer 3 oder Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurde. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der Aufzug die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in dem Fahrkorb an. 3Der Montagebetrieb hat sicherzustellen, dass jedem Aufzug die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.

 

(3) Der Montagebetrieb muss die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach den Anhängen X, XI oder XII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Aufzugs für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.

 

(4) 1Wenn es der Montagebetrieb angesichts der Risiken, die mit einem von ihm in den Verkehr gebrachten Aufzug verbunden sind, als angemessen betrachtet, untersucht er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge.

 

(5) 1Hat der Montagebetrieb Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter Aufzug nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. 2Sind mit dem Aufzug Risiken verbunden, so informiert der Montagebetrieb unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Aufzug in den Verkehr gebracht hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs

 

(1) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass seine Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen.

 

(2) 1Der Montagebetrieb hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Aufzug anzubringen. 2Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

 

(3) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.

 

(4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.

 

(5) 1Der Montagebetrieb ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Montagebetrieb arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Aufzügen verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.

§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers

 

(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Sicherheitsbauteile für Aufzüge in den Verkehr bringt, dass sie

 

1.

nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU entworfen und hergestellt wurden und

 

2.

es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen.

 

(2) 1Der Hersteller darf Sicherheitsbauteile für Aufzüge nur in den Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt wurde. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an. 3Der Hersteller hat sicherzustellen, dass jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.

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