Nach § 4 Abs. 1 ArbMedVV muss der Arbeitgeber nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Anlässe für Pflichtvorsorge
Bei den im Anhang zur ArbMedVV aufgeführten Anlässen für Pflichtvorsorge handelt es sich im Wesentlichen um auch bisher schon als "Pflichtuntersuchungen" geregelte Untersuchungsanlässe mit einem besonders hohen Gefährdungspotenzial für die Beschäftigten.
Die Durchführung der jeweiligen Pflichtvorsorge ist Voraussetzung für die Beschäftigung. Hinweis: Bei Druckluftarbeiten muss als Beschäftigungsvoraussetzung zusätzlich die gesundheitliche Unbedenklichkeit bescheinigt sein, d. h., eine Bescheinigung muss vorliegen, aus der hervorgeht, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit bestehen.
Abb. 4: Prinzip der Pflicht- und Angebotsvorsorge mit Einbeziehung des Anhangs der ArbMedVV
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