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1. | Was ist bei Tätigkeiten mit Maschinen und Geräten grundsätzlich zu beachten? | |
a) | Führen Sie nur nach der jeweiligen Benutzung eine Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und ggf. eine Funktionskontrolle aus, um das Gerät funktionstüchtig zu übergeben. | [ ] |
b) | Beschädigte Geräte, die eine Gefahr darstellen, müssen als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden. | [ ] |
c) | Verwenden Sie die Arbeitsmittel alternativ zum ursprünglichen Bestimmungszweck entsprechend der Anleitung des Hausmeisters. | [ ] |
2. | Wann muss bei einem Dienstunfall einer/s verbeamteten Lehrerin/Lehrers die Unfallmeldung an den Dienstherrn erfolgen. | |
a) | umgehend, zumindest aber innerhalb einer vorgegebenen Ausschlussfrist (z. B. 1 Monat) | [ ] |
b) | bei einer Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage | [ ] |
c) | sobald ein Arzt in Anspruch genommen wird | [ ] |
3. | Für welche Tätigkeiten kann es Einschränkungen oder Verbote für schwangere Lehrkräfte geben? | |
a) | Unterricht von Klassen mit mehr als 25 Schülern | [ ] |
b) | Manuelles Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel (regelmäßig > 5 kg, gelegentlich > 10 kg) | [ ] |
c) | Hilfestellung beim Geräteturnen, Ballsportarten im Sportunterricht | [ ] |
4. | Benötigen Sie für eine regelmäßige Hilfestellung bei der Speisenausgabe vorher eine Belehrung durch das Gesundheitsamt? | |
a) | Nein, diese Belehrung wird bereits durch die Unterweisung der Schulleitung bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit abgedeckt. | [ ] |
b) | Ja, denn bei regelmäßigen Tätigkeiten unterliegen sie denselben Hygienepflichten wie die angestellten Küchenkräfte. | [ ] |
c) | Das kommt auf die Art der Speisen an. Nur bei der Ausgabe von warmen Mahlzeiten ist eine solche Belehrung erforderlich. | [ ] |
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