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1. Was ist bei Tätigkeiten mit Maschinen und Geräten grundsätzlich zu beachten?
a) Führen Sie nur nach der jeweiligen Benutzung eine Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und ggf. eine Funktionskontrolle aus, um das Gerät funktionstüchtig zu übergeben. [ ]
b) Beschädigte Geräte, die eine Gefahr darstellen, müssen als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden. [ ]
c) Verwenden Sie die Arbeitsmittel alternativ zum ursprünglichen Bestimmungszweck entsprechend der Anleitung des Hausmeisters. [ ]
2. Wann muss bei einem Dienstunfall einer/s verbeamteten Lehrerin/Lehrers die Unfallmeldung an den Dienstherrn erfolgen.
a) umgehend, zumindest aber innerhalb einer vorgegebenen Ausschlussfrist (z. B. 1 Monat) [ ]
b) bei einer Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage [ ]
c) sobald ein Arzt in Anspruch genommen wird [ ]
3. Für welche Tätigkeiten kann es Einschränkungen oder Verbote für schwangere Lehrkräfte geben?
a) Unterricht von Klassen mit mehr als 25 Schülern [ ]
b) Manuelles Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel (regelmäßig > 5 kg, gelegentlich > 10 kg) [ ]
c) Hilfestellung beim Geräteturnen, Ballsportarten im Sportunterricht [ ]
4. Benötigen Sie für eine regelmäßige Hilfestellung bei der Speisenausgabe vorher eine Belehrung durch das Gesundheitsamt?
a) Nein, diese Belehrung wird bereits durch die Unterweisung der Schulleitung bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit abgedeckt. [ ]
b) Ja, denn bei regelmäßigen Tätigkeiten unterliegen sie denselben Hygienepflichten wie die angestellten Küchenkräfte. [ ]
c) Das kommt auf die Art der Speisen an. Nur bei der Ausgabe von warmen Mahlzeiten ist eine solche Belehrung erforderlich. [ ]

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