Außerdem wurde in der Konferenz auch die Meinung vertreten, der Arbeitsschutz benötige überhaupt keine Grenzwerte, da nur in einem verschwindend geringen Teil (weniger als 3 %) von Betrieben überhaupt gemessen würde und von daher Arbeitsplatzgrenzwerte in der Praxis unbedeutend seien.

Dem wurde entgegengehalten, dass die Lieferanten für ihre Gefährdungsbeurteilung ermitteln müssen, welche Gefahrstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz hinsichtlich der unterschiedlichen Expositionswege, für den Verbraucher bei der Anwendung der Endprodukte sowie für die Umwelt unbedenklich sind.

Aufgrund dieser Erkenntnisse werden geeignete Schutzmaßnahmen empfohlen, bei deren Anwendung die jeweiligen unbedenklichen Konzentrationen (DNELs oder PNECs) eingehalten werden können. Wenn Anwender der jeweiligen Chemikalie die empfohlenen Schutzmaßnahmen übernehmen, liegt hier ein Fall von "mitgelieferter Gefährdungsbeurteilung" vor, wie er bereits in § 6 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung beschrieben ist.

Entsprechend den Regelungen der heutigen Gefahrstoffverordnung kann der Arbeitgeber in solchen Fällen tatsächlich auf eigene Messungen verzichten, wenn er sich genau im Rahmen der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung bewegt.

Insoweit fördern die Regelungen unter REACH ein Konzept, das der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber sowie der AGS seit vielen Jahren propagiert, das bisher in der Praxis jedoch (leider) kaum Bedeutung gewonnen hat.

Weicht ein Anwender jedoch von den Rahmenbedingungen der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung ab, muss er eine eigene Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Als Maßstab hierfür dienen Arbeitsplatzgrenzwerte, seien es Grenzwerte herkömmlicher Art oder DNELs.

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