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Anwendung der Störfall-Verordnung / 3 Betreiberpflichten

Dipl.-Chem. Diana Mittendorf
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Fällt der Betrieb unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, finden sowohl für Betriebsbereiche der unteren als auch Betriebsbereiche der oberen Klasse zumindest die sog. Grundpflichten Anwendung. Danach hat der Betreiber Maßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen möglicher Störfälle (§§ 3–5 Störfall-Verordnung) zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Sollte dennoch eine Betriebsstörung eintreten, hat der Betreiber durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen so gering wie möglich sind.

Handelt es sich um einen Betriebsbereich der oberen Klasse, gehören zu den Pflichten der Betreiber über die Grundpflichten hinaus noch die erweiterten Pflichten (Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und eine weitergehende Information der Öffentlichkeit (§§ 9–12 Störfall-Verordnung)).

 
Wichtig

Stand der Sicherheitstechnik

Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen müssen sowohl dem Stand der Technik als auch dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

Wurde bei Betriebsbereichen ein Domino-Effekt festgestellt, sollte aus dem Sicherheitsbericht, dem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, dem Sicherheitsmanagementsystem und den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ersichtlich sein, dass die möglichen Gefahren berücksichtigt wurden.

3.1 Grundpflichten

3.1.1 Allgemeine Betreiberpflichten

Der Betreiber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Dabei sind sowohl betriebliche (z. B. mögliche Leckagen) und umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z. B. Erdbeben, Hochwasser) als auch Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen sowie Freisetzungen gefährlicher Stoffe vermieden werden.

Der Betriebsbereich ist mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinri...

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