Fällt der Betrieb unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung, finden sowohl für Betriebsbereiche der unteren als auch Betriebsbereiche der oberen Klasse zumindest die sog. Grundpflichten Anwendung. Danach hat der Betreiber Maßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen möglicher Störfälle (§§ 3–5 Störfall-Verordnung) zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Sollte dennoch eine Betriebsstörung eintreten, hat der Betreiber durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen so gering wie möglich sind.

Handelt es sich um einen Betriebsbereich der oberen Klasse, gehören zu den Pflichten der Betreiber über die Grundpflichten hinaus noch die erweiterten Pflichten (Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und eine weitergehende Information der Öffentlichkeit (§§ 9–12 Störfall-Verordnung)).

 
Wichtig

Stand der Sicherheitstechnik

Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen müssen sowohl dem Stand der Technik als auch dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

Wurde bei Betriebsbereichen ein Domino-Effekt festgestellt, sollte aus dem Sicherheitsbericht, dem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, dem Sicherheitsmanagementsystem und den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ersichtlich sein, dass die möglichen Gefahren berücksichtigt wurden.

3.1 Grundpflichten

3.1.1 Allgemeine Betreiberpflichten

Der Betreiber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Dabei sind sowohl betriebliche (z. B. mögliche Leckagen) und umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z. B. Erdbeben, Hochwasser) als auch Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen sowie Freisetzungen gefährlicher Stoffe vermieden werden.

Der Betriebsbereich ist mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten. Die Anlagen sind mit zuverlässigen Mess- und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, je nach Risiko, mehrfach, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind. Auch sind die sicherheitsrelevanten Anlagenteile ständig zu prüfen sowie regelmäßig zu überwachen und Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen. Dem Fehlverhalten des Personals ist durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen vorzubeugen.

Darüber hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. So sind die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen technischen Einrichtungen (z. B. Berieselungsanlagen, Auffangvorrichtungen, Inertisierungssysteme) auszurüsten sowie die erforderlichen Schutzvorkehrungen (z. B. Organisation von Notfallmaßnahmen) zu treffen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.

3.1.2 Anzeige

Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung dies schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss neben dem Namen des Betreibers ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe, eine Beschreibung der Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs und die Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs enthalten.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige nach § 7 Störfall-Verordnung.

3.1.3 Konzept zur Verhinderung von Störfällen

Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Störfall-Verordnung auszuarbeiten und dieses zur Einsicht der zuständigen Behörde bereitzuhalten. Das Konzept muss die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers hinsichtlich der Begrenzung von Störfällen umfassen. Die Umsetzung des Konzeptes ist durch ein Sicherheitsmanagementsystem sicherzustellen, wobei die betriebliche Sicherheitsorganisation und die Sicherheitsphilosophie – beide von erheblicher Bedeutung – darzulegen sind. Es ist sicherzustellen, dass dieses System auch im Betrieb umgesetzt wird.

Das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem sind mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. Ggf. kann eine Aktualisierung auch nach einer störfallrelevanten Änderung oder einem Ereignis erforderlich sein.

3.1.4 Information der Öffentlichkeit

Der Betreiber hat nach § 8a Störfall-Verordnung Informationen zu Betriebsbereichen zu erstellen und diese ständig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung auf dem neuesten Stand zu halten.

Die Informationen müssen neben dem Namen des Betreibers und einer verständlichen Erläuterung der Tätigkeiten im Betrieb die vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe sowie deren wesentliche Gefahreneigenschaften in einfachen Worten enthalten. Ebenso müssen Informationen vorhanden sein, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird und sich zu verhalten hat. Es ist das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde anzugeben und wo ausführlichere ...

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