Zuständig für die Durchführung (einschließlich der Überwachung nach § 52 BImSchG) der Rechtsverordnungen nach §§ 38 und 39 BImSchG hinsichtlich der Beschaffenheit und des Betriebs von

 

1.

Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

 

2.

Luft- und Wasserfahrzeugen ist die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

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