(1) Straßenverkehrsbehörde nach § 40 BImSchG ist die Behörde für Inneres und Sport.

 

(2) Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

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