(1) Zuständig für die Durchführung der Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 bis 25 a BImSchG) sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Bezirksämter.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 4 BImSchG) stehen, nicht für Anlagen zur Feuerbestattung, nicht für die Durchführung der §§ 23a, 23b, 25a BImSchG und nicht für die Durchführung der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Im Rahmen des Absatzes 1 ist zuständig in Bezug auf

 

1.

von der Behörde für Wirtschaft und Innovation betriebene Anlagen und, soweit sie nicht unter § 38 BImSchG fallen, Luftfahrzeuge die Behörde für Wirtschaft und Innovation,

 

2.

nichtbundeseigene Eisenbahnen die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,

 

3.

Bauarbeiten die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

 

(4) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 ist für die von der Hamburg Port Authority betriebenen Anlagen und von dieser ausgeführte Strom- und Hafenbauten sowie die Hafenbahn und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht unter § 38 BImSchG fallen die Hamburg Port Authority.

 

(5) Die Bezirksämter führen als Träger der Baulast im Sinne von § 42 Absatz 3 Satz 1 BImSchG eine Einigung über die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen herbei. Sie sind zuständige Behörde nach § 42 Absatz 3 Satz 1 BImSchG für die Festsetzung der Entschädigung.

 

(6) Außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständige Behörde nach § 52 BImSchG für unaufschiebbare Maßnahmen in den Fällen, in denen unmittelbar bevorstehende Umwelteinwirkungen abzuwehren oder eingetretene schädliche Umwelteinwirkungen zu beseitigen sind, einschließlich der Ermittlung der Ursachen von schädlichen Umwelteinwirkungen.

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