Ziel dieser Verordnung ist es, gemäß den Festlegungen im "Abfallwirtschaftsplan gefährliche Abfälle" vom 26. Juli 2011 eine gemeinwohlverträgliche und ortsnahe Beseitigung von Abfällen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder aus ethischen Gründen einer besonderen Behandlung bedürfen, innerhalb des norddeutschen Raumes zu gewährleisten.

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