1.1 |
Einsatz von Vakuum-Tankwagen Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe Abbildung) erfolgen. Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altöltanks angeschlossen oder in andere Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahmevorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis zum Ende werden die Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß abgelassen. Aus mehreren solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten. Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfälschungen eintreten können. |
1.2 |
Probenahmegefäße Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB durch die Gefäßwandung erfolgt. |
1.3 |
Probemenge Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l. |
1.4 |
Probenahme an der Anfallstelle Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altölsammler. |
1.5 |
Probenahme an der Aufbereitungsstelle Bei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den Anlieferer, eine Probe für den Aufbereiter und eine Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellproben) bestimmt. Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich die Zahl der Teilproben entsprechend. |
1.6 |
Beachtung von Sicherheitsvorschriften Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu beachten. |
1.7 |
Probenahmeprotokoll Über die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1 zu fertigen. |
1.8 |
Aufbewahrung von Proben Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfahren nach DIN EN ISO 4259-2, Ausgabe Februar 2020[3] [Bis 14.10.2020: DIN 51 848, Ausgabe März 1984] ) vorgesehenen Probenbehälter bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z. B. durch Plombieren), dass die Probemenge unverändert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit nachgewiesen werden können. |
2 |
Bestimmung des Gehaltes an poly-chlorierten Biphenylen (PCB) |
2.1 |
Grundsatz Es werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere 2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28) 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52) 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101) 2,2',3,4',4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138) 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153) 2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180) im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet. |
2.2 |
Untersuchungsverfahren Die Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen. |
2.3 |
Berechnungsverfahren Die Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Verfahren B, zu erfolgen. |
2.4 |
Überschreitung des Grenzwertes Bei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen Sicherheit von 95 % gegeben. |
3 |
Bestimmung des Gesamthalogengehaltes |
3.1 |
Grundsatz Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden. Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt. Gleichwertige Methoden sind zugelassen. |
3.2 |
Probenvorbereitung Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie Ölphase beziehen. Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorha... |
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