1Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. 2§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

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