(1) 1Eine Acetylenanlage darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige sie auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. 2§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt bei

 

1.

einem Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit nicht mehr als 20 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden oder dessen Dauerleistung weniger als 10 m 3 je Stunde beträgt, oder

 

2.

anderen Acetylenanlagen, bei denen Acetylen aus nicht mehr als sechs Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird,

wenn diese Anlagen nach § 8 keiner Erlaubnis bedürfen.

 

(3) 1Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt ferner bei einer nach § 8 Abs. 1 nicht erlaubnisbedürftigen Acetylenanlage, der das Acetylen aus einer Acetylenflaschenbatterie mit nicht mehr als

 

1.

15 einzelnen Flaschen oder

 

2.

40 in Bündeln zusammengefaßten Flaschen

gleichzeitig entnommen wird, wenn ein Sachkundiger des Erstellers oder Betreibers der Anlage diese auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft, über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt und diese im Abdruck der Aufsichtsbehörde übersandt hat. 2Ein Abdruck der Bescheinigung ist am Betriebsort der Anlage aufzubewahren.

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