1.1.

Acetylenanlagen sind so zu gestalten, auszurüsten, zu betreiben und zu warten, daß gefahrdrohende Betriebszustände nicht eintreten können. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß

  1. in den acetylenführenden Teilen der Anlagen der Sauerstoffgehalt so gering wie möglich gehalten wird und Zündvorgängen vorgebeugt ist,
  2. betriebsmäßig in die Ausstellräume austretendes Acetylen auf eine Mindestmenge beschränkt bleibt,
  3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen Acetylen zerfallen kann, oder, falls dies nicht möglich ist, die Anlagen den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können,
  4. die Anlagen von ausreichenden Schutzzonen umgeben sind,
  5. die Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, und die Schutzzonen von Zündquellen jeder Art freigehalten werden,
  6. die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen funktionssicher sind.
 

1.2.

Die Werkstoffe von Acetylenanlagen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit Rückständen von Calciumcarbid oder mit Lösemittel aus Acetylenflaschen nicht gefährlich reagieren können, sofern sie betriebsmäßig mit diesen Stoffen in Berührung kommen.

 

1.3.

Bauliche Anlagen, die zu Acetylenanlagen gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.

 

1.4.

Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, dürfen sich nicht unter anderen Räumen befinden; sie müssen so beschaffen sein, daß

  1. auftretende Acetylenluft-Gemische schnell beseitigt werden,
  2. austretendes Acetylen nicht in anlagenfremde Räume gelangen kann,
  3. sie im Gefahrfall schnell verlassen werden können,
  4. Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion möglichst gering gehalten werden.
 

1.5.

Kalkschlammgruben müssen so angelegt und beschaffen sein, daß

  1. entweichendes Acetylen nicht in überdachte Räume gelangen kann,
  2. ihr Inhalt weder im Erdreich versickern noch in öffentliche Abwasseranlagen gelangen kann.

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