(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktionsspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Enthält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.

 

(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C(tief)12H(tief)8Cl(tief)6), 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1, 4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.

 

(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C(tief)12H(tief)8Cl(tief)6O), 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a, 5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.

 

(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C(tief)12H(tief)8Cl(tief)6O), 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a, 5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-endo-dimethanonaphthalin.

 

(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C(tief)12H(tief)8Cl(tief)6O), 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1, 4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin.

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