(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.

 

(2) Als "DDT" gelten folgende Verbindungen:

 

1.

die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethan,

 

2.

die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor-2-(o-Chlorphenyl)-2-(p-Chlorphenyl)-ethan,

 

3.

die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethen und 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethan.

 

(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis(4-Chlorphenyl)-ethanol.

 

(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2,3,4,5,6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.

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