(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.

 

(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:

 

1.

An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

 

a)

chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),

 

b)

biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),

 

c)

Ammoniumstickstoff (NH4-N) und

 

d)

abfiltrierbare Stoffe.

 

2.

Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

 

a)

Sulfid, leicht freisetzbar und

 

b)

Chrom, gesamt.

 

(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. [Bis 23.06.2020: Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.] [1]

 

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.

 

(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.

[1] Aufgehoben durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung. Anzuwenden bis 23.06.2020.

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