(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätigkeiten:
1. |
Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; |
2. |
Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen. |
(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu messen:
1. |
an der Einleitungsstelle in das Gewässer:
Erzeugung der Nichteisenmetalle |
zu messende Parameter |
Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium, Edelmetalle, Nickel und Cobalt |
Eisen und Sulfat |
Ferrolegierungen |
Eisen |
Aluminium |
Aluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe |
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2. |
vor der Vermischung mit anderem Abwasser:
Erzeugung der Nichteisenmetalle |
zu messende Parameter |
Kupfer, Blei und Zinn |
Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon und Zinn |
Zink und Cadmium |
Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber |
Edelmetalle |
Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber |
Nickel und Cobalt |
Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt |
Ferrolegierungen |
Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom, gesamt, und Chrom VI |
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Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.
(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.