Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforderungen:

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

 

 

Saatenaufbereitung Raffination
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) g/t 13 38
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 55 225
Phosphor, gesamt g/t 1,5 7,5
Spezifische Abwassermenge m³/t 0,5 1,5

Fallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet werden kann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird

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