(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

 

(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte einzuhalten:

 

Stichprobe

 

mg/l
Blei 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Chrom VI 0,1
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Silber 0,1
Zinn 2
Sulfid, leicht freisetzbar 1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
Chlor, freies 0,5

Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.

 

(3) Für arsenhaltiges Abwasser [Bis 27.01.2022: aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ] [1]ist ein Wert von 0,3 mg/l Arsen in der Stichprobe einzuhalten.

 

(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen in der Stichprobe einzuhalten.

[1] Gestrichen durch Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 20.01.2022. Anzuwenden bis 27.01.2022.

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