(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:

 

 

Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und von Kraftwerken im Ablauf Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe

 

 

Stichprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) mg/l 0,15 0,15 0,5
Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor) mg/l 0,2 0,3 0,3
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)

 

12 12
 

(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.

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