(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:
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Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und von Kraftwerken im Ablauf | Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe |
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Stichprobe | ||
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,15 | 0,15 | 0,5 |
Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor) | mg/l | 0,2 | 0,3 | 0,3 |
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) |
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– | 12 | 12 |
(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.
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