(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Blei 0,5 0,5 0,5
Chrom, gesamt 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI 0,1 0,1 0,1
Kupfer 0,5
Nickel 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Zink 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0
Zinn 2,0
Cyanid, leicht freisetzbar 0,4 0,2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1,0
 

(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.

 

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.

 

(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.

 

(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4,0 mg/l.

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