(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

 

mg/l kg/t

 

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 1,5

 

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 10 0,1

 

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 30 0,3

 

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 40 0,4

 

Phosphor, gesamt 2 0,02

 

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

 

 

2
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD)

 

 

2
 

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.

 

(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 Grad C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

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