(1) An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) – Einsatz von Branntkalk – Einsatz von Kalkstein |
80 mg/l 150 mg/l |
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) – Einsatz von Branntkalk – Einsatz von Kalkstein |
25 mg/l 50 mg/l |
Sulfat | 2 000 mg/l |
Sulfit | 10 mg/l |
Fluorid, gelöst | 15 mg/l |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht für CSB und TOC, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Schadstofffracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 dürfen die Werte für die Parameter nach Absatz 1 höchstens um 50 Prozent überschritten werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen