(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs:

 

1.

Leckagen und Verluste sind so weit wie möglich zu vermeiden,

 

2.

Kühlwasser und Spülwasser sind so weit wie möglich nach Aufbereitung wiederzuverwenden,

 

3.

Wasser ist in weitgehend geschlossenen Kreisläufen zu führen.

 

(2) Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmierstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

 

(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:

 

1.

Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung von Bleiglas, Spezialglas, optischem Glas und Flachglas,

 

2.

Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas,

 

3.

silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.

 

(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.

 

(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden.

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