(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Ziegeln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie für die Wäsche von Rohstoffen.
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von
1. |
Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent, |
2. |
Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und |
3. |
Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent |
wiederverwendet worden ist.
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