A Anwendungsbereich

 

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

 

1.

Galvanik,

 

2.

Beizerei,

 

3.

Anodisierbetrieb,

 

4.

Brüniererei,

 

5.

Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,

 

6.

Härterei,

 

7.

Leiterplattenherstellung,

 

8.

Batterieherstellung,

 

9.

Emaillierbetrieb,

 

10.

Mechanische Werkstätte,

 

11.

Gleitschleiferei,

 

12.

Lackierbetrieb.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

 

1.

Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,

 

2.

Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,

 

3.

Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,

 

4.

Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,

 

5.

Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren Spülbädern.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

 

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Herkunftsbereiche

 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium mg/l 3 3 3 2 3 3 3
Ammoniumstickstoff mg/l 100 30 30 30 50 50 50 20 30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen mg/l 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3
Fluorid, gelöst mg/l 50 20 50 50 50 50 30
Nitritstickstoff mg/l 5 5 5 5 5 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor, gesamt mg/l 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

 

6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6
 

(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.

 

(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

 

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:

Herkunftsbereiche

 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX mg/l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen mg/l 0,1

 

 

 

 

 

0,1 0,1

 

 

 

 

Barium mg/l

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

Blei mg/l

 

 

 

 

0,5

 

0,5 0,5 0,5 0,5

 

0,5
Cadmium mg/l 0,2

 

 

 

0,1

 

 

0,2 0,2 0,1

 

0,2
kg/t 0,3

 

 

 

 

 

 

1,5

 

 

 

 

Freies Chlor, freies mg/l 0,5 0,5

 

0,5

 

0,5

 

 

 

0,5

 

 

Chrom, gesamt mg/l 0,5 0,5 0,5 0,5

 

 

0,5

 

0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI mg/l 0,1 0,1 0,1 0,1

 

 

0,1

 

0,1 0,1

 

0,1
Cyanid, leicht freisetzbar mg/l 0,2

 

 

 

 

1 0,2

 

 

0,2

 

 

Cobalt mg/l

 

 

1

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Kupfer mg/l 0,5 0,5

 

 

 

 

0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel mg/l 0,5 0,5

 

0,5

 

 

0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber mg/l

 

 

 

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

kg/t

 

 

 

 

 

 

 

0,03

 

 

 

 

Selen mg/l

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

Silber mg/l 0,1

 

 

 

 

 

0,1 0,1

 

 

 

 

Sulfid, leicht freisetzbar mg/l 1 1

 

1

 

 

1 1 1

 

 

 

Zinn mg/l 2

 

2

 

2

 

2

 

 

 

 

 

Zink mg/l 2 2 2

 

2

 

 

2 2 2 2 2
 

(2) Die Anforderungen an AOX und Chlor, freies sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.

 

(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.

 

(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.

 

(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn

 

1.

die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,

 

2.

die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe April 2000) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,

 

3.

die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,

 

4.

nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall

 

a)

cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,

 

b)

Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und

 

c)

nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.

 

(6) Die Anforderungen als produktionss...

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