Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente

A Anwendungsbereich

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:

1.

Blei- und Zinkpigmente,

2.

Cadmiumpigmente,

3.

Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,

4.

Silikatische Füllstoffe,

5.

Eisenoxidpigmente,

6.

Chromoxidpigmente,

7.

Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Bereiche

 

1 2 3 4 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 100 150 100 70 100
kg/t 0,6 4
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l 10
Sulfat kg/t 600 1 600 1 200
Sulfit mg/l 20 20
Eisen kg/t 0,5
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi)

 

2 2 2 2 2 2 2

(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Bereiche

 

1 2 3 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilin kg/t 0,2
Barium mg/l 2
Blei kg/t 0,04
Cadmium mg/l 0,01
kg/t 0,15
Chrom, gesamt mg/l 0,5
kg/t 0,03 0,02
Cobalt mg/l 1
Kupfer mg/l 0,5
Nickel mg/l 0,5
Sulfid, leicht freisetzbar mg/l 1
Zink mg/l 2 2 2 0,45

(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.

(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

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