(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:

 

1.

Wollwäschereien,

 

2.

der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,

 

3.

der Textilherstellung und -veredlung,

 

4.

der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,

 

5.

dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,

 

6.

der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,

 

7.

der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt werden,

 

8.

indirekten Kühlsystemen.

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