(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus

 

1.

der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,

 

2.

der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,

 

3.

der Innenreinigung von Transportbehältern.

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