(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:

 

1.

Sinteranlagen,

 

2.

Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,

 

3.

Roheisenentschwefelung,

 

4.

Rohstahlerzeugung,

 

5.

Sekundärmetallurgie,

 

6.

Strangguss, Warmumformung,

 

7.

Warmfertigung von Rohren,

 

8.

Kaltfertigung von Band,

 

9.

Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,

 

10.

kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.

 

(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

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