(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:

 

1.

Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit,

 

2.

Herstellung von Kalksandstein,

 

3.

Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und

 

4.

Herstellung von Faserzement.

 

(2) Dieser Anhang gilt nicht für

 

1.

Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,

 

2.

Sanitärabwasser,

 

3.

Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie

 

4.

Abwasser aus der Rauchgaswäsche.

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