(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:
1. |
Schmelzbetrieb, |
2. |
Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich, |
3. |
Putzerei, |
4. |
Formherstellung und Sandaufbereitung, |
5. |
Kernmacherei und |
6. |
Systemreinigung. |
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
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