1.

Anwendungsbereich

Öffentliche Abwasserkanäle und Abwasserdruckleitungen einschließlich der Schächte und anderer Sonderbauwerke, wie Pumpwerke oder Düker, im Folgenden öffentliche Kanalisationsanlagen genannt, unterliegen der Eigenkontrollpflicht nach dieser Anlage.

 

2.

Durchführung der Eigenkontrolle

Die Eigenkontrolle von öffentlichen Kanalisationsanlagen umfasst die regelmäßige Überprüfung des Zustands dieser Anlagen. Die Erstüberprüfung des Gesamtnetzes muss bis spätestens zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein und ist danach in Abständen von 15 Jahren zu wiederholen. Die Reihenfolge der Inspektionen hat nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung zu erfolgen.

Die Überprüfung des Zustands der öffentlichen Kanalisationsanlagen einschließlich der Anschlussstutzen, Rohrverbindungen und Schächte ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Bei Freispiegelkanälen und Sonderbauwerken ist eine optische Untersuchung und bei Druckleitungen eine Druckprüfung erforderlich.

 

3.

Reinigung und Wartung

Öffentliche Kanalisationsanlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungsplänen festzulegen. Die Wartungspläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

4.

Kanalbestandsplan

Anhand eines Kanalbestandsplans ist die Reihenfolge der Inspektionen der öffentlichen Kanalisationsanlagen darzustellen. Zustand sowie Art, Ausmaß und Lage von festgestellten Schäden sind zu beschreiben und zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in Form eines Katasters zu erfolgen und sollte auf der Basis eines grafischen EDV-Programms ausgeführt werden. Das Kataster ist regelmäßig fortzuschreiben und der Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

5.

Teilortskanalisationen

Bei Teilortskanalisationen (öffentliche Kanalisation zur Sammlung und Ableitung von Abwasser mit sich anschließender Einleitung in ein Gewässer ohne vorherige Reinigung in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage) sind zusätzlich, mindestens im Abstand von drei Monaten, an den Einleitstellen in das Gewässer Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.

 

6.

Kataster über Teilortskanalisationen

Über Teilortskanalisationen ist ein Kataster mindestens mit folgenden Angaben aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben:

  1. Bezeichnung der Teilortskanalisation,
  2. territoriale Lage der Einleitstelle,
  3. aufnehmendes Gewässer,
  4. Anzahl der an die Teilortskanalisation angeschlossenen Einwohner,
  5. Angaben über die an die Teilortskanalisation angeschlossenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie deren organische Abwasserbelastung in Einwohnergleichwerten sowie
  6. Angaben zum Zeitpunkt des geplanten Anschlusses der Teilortskanalisation an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage.
 

7.

Eigenkontrollbericht

Der jährlich anzufertigende Eigenkontrollbericht zu den öffentlichen Kanalisationsanlagen hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Länge des Gesamtkanalnetzes,
  2. Länge der im Berichtszeitraum überprüften Abschnitte der Kanalisation mit der Angabe in Prozent vom Gesamtkanalnetz,
  3. Verfahren der Schadensklassifizierung,
  4. prozentuale Einteilung der überprüften Abschnitte der Kanalisation in Zustandsklassen,
  5. Gesamtfortschritt der Überprüfung von Kanalisationsanlagen,
  6. Angaben über Schäden mit sofortigem Handlungsbedarf und über deren Behebung,
  7. Bestätigung der durchgeführten Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie
  8. Kataster über die Teilortskanalisationen.

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