(1) 1Diese Verordnung regelt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen sowie der Abwassereinleitung aus diesen. 2Die Eigenkontrolle richtet sich nach den Maßgaben der Anlagen 1 bis 4.
(2) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
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