Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch nach § 6 und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfasst folgende Punkte:

 

a)

überschlägige Durchsicht auf vollständige Umsetzung des Eigenkontrollmessprogrammes nach den entsprechenden Auflagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörde,

 

b)

überschlägige Erfassung von Störungen der Vorbehandlungsanlagen und in der Produktion (soweit diese für die Abwasserbelastung von Bedeutung sind) durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch nach § 6 und die Schreibstreifen der Vorbehandlungsanlage.

Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

In bestimmten Fällen, in denen in der Abwasserverordnung Anforderungen enthalten sind, gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch nach § 6 aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch nach § 6 vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.

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