(1) Die Fachkundigenüberwachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur Betriebe oder Stellen durchführen, die die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit bei ihrer Prüftätigkeit nachweisen können.

 

(2) Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle über eine Zertifizierung verfügt, die den Anforderungen (Qualifikation des Wartungspersonals, Fortbildung, technische Mindestausstattung) der "Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen" der Landesverbände der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)[1] entspricht.

 

(3) Die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Einhaltung der dem Zertifikat zu Grunde liegenden Anforderungen nachweist. Dieser Nachweis hat eine Gültigkeit von höchstens fünf Jahren.

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