(1) Bei Abwasserkanälen und -leitungen, einschließlich der Anschlussstutzen, Rohrverbindungen und Schächte, ist durch eine Zustandserfassung festzustellen, ob die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Zustandserfassung ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

 

(2) Bei Freispiegelkanälen und -leitungen sowie einsehbaren oberirdischen Druckleitungen genügt in der Regel eine optische Inspektion, bei unterirdischen und nicht einsehbaren oberirdischen Druckleitungen ist eine Druckprüfung erforderlich.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 sind rohabwasserführende Abwasserleitungen bis zur zugehörigen Vorbehandlungsanlage einer Druckprüfung zu unterziehen, wenn für das Abwasser im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind. Können diese Prüfungen aus betrieblichen Gründen nicht durchgeführt werden, sind zumindest Muffendruckprüfungen und eine zusätzliche optische Inspektion in diesen Bereichen erforderlich.

 

(4) Bei Abwasserkanälen und -leitungen, in denen Abwasser abgeleitet wird, für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung Anforderungen an gas Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind, ist eine Überprüfung vom Beginn der Leitung bis zur Übergabestelle in einen Abwasserkanal, der dem allgemeinen Gebrauch dient, bei Direkteinleiten bis zur Einleitestelle in ein Gewässer, durchzuführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge