(1) 1Dem Antrag für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für eine Deponie nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. 2Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

 

(2) 1Ist für die Deponie, für die ein Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird, auch eine wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, eine immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Genehmigung oder eine naturschutzrechtliche Gestattung erforderlich, so entscheidet auch darüber die zuständige Genehmigungsbehörde. 2§ 103 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz findet insoweit keine Anwendung.

 

(3) Die Genehmigung nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Errichtung oder dem Betrieb der genehmigten Deponie begonnen worden ist.

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