(1) 1Ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder zur geordneten Beseitigung von Abfällen der sofortige Beginn von Arbeiten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer den Besitz an einem hierfür benötigten Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbegünstigten auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Genehmigung in den Besitz einzuweisen. 2Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung müssen vollziehbar sein. 3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

 

(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit dem Antragsteller und den Betroffenen mündlich zu verhandeln. 2Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 3Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 4Sie sind darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

 

(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder erforderlichenfalls von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. 2Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. [1]3Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

 

(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. 4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Antragsteller Besitzer. 5Er darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

 

(5) 1Der Antragsteller hat für durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehende Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

 

(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Genehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Antragsteller hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

 

(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der auf schiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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