§ 18 Abfallwirtschaftsplan

 

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen.

 

(2) 1Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. 2Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er hat mindestens die zwingenden Festlegungen des § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufzustellen. 3Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

 

(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind neben den in § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten, soweit in ihren Belangen berührt, zu beteiligen:

 

1.

das Ministerium für Finanzen und Europa, das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Inneres und Sport,

 

2.

der Regionalverband Saarbrücken,

 

3.

die fachlich berührten Behörden,

 

4.

die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,

 

5.

die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer und die Arbeitskammer des Saarlandes sowie

 

6.

die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Nachbarstaaten nach Maßgabe von Artikel 31 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3, berichtigt ABl. L 127, S. 24).

 

(4) 1Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für verbindlich erklärt werden. 2Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen. 3Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt.

 

(5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

 

(6) 1Einzugsbereich der in einem nach Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallentsorgungsanlagen ist das Saarland. 2Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen nur beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dies genehmigt.

§ 18a Abfallvermeidungsprogramm

1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm.

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Abfallwirtschaftskonzepte

 

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 5 erstellen jeweils für ihren Aufgabenbereich Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmals bis zum 8. August 2015 zu erstellen.

 

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

 

1.

Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren zu verwertenden und zu beseitigenden Abfälle,

 

2.

die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der Abfälle in ihrer zeitlichen Abfolge,

 

3.

den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit beim EVS und einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit bei den Gemeinden,

 

4.

die Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege,

 

5.

Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie

 

6.

die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen.

 

(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.

§ 21 Abfallbilanzen

1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, über das Recycling, über die sonstige Verwertung sowie über die Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib. 2Soweit Abfälle beseitigt wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 7 Absatz 4 des...

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