(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Systeme zur getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung einzuführen, die mindestens Recycling- oder Wertstoffhöfe sowie, soweit nicht gesonderte Holsysteme eingeführt sind oder werden, Bringsysteme wenigstens für Glas, Papier, Pappe und kompostierbare Stoffe umfassen.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, vorrangig im Wege der kommunalen Zusammenarbeit, sicherzustellen, daß ihnen Anlagen zur Verfügung stehen, in denen die nach Ausschöpfung der Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten verbleibenden Abfälle so behandelt werden, daß sie möglichst verwertet werden können oder sonst weitgehend mineralisiert, stabilisiert und im Volumen minimiert werden.

 

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, vorrangig im Wege der kommunalen Zusammenarbeit, sicherzustellen, daß ihnen eine den Anforderungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a vom 29. Mai 1993) in der jeweiligen Fassung entsprechende Deponie mit einer verfügbaren Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren zur Verfügung steht.

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