(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. 2Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Abfälle durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern oder abzulagern. 2Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen beseitigt werden können.

 

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht.

 

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sicherzustellen, daß die eigenen und von ihnen genutzte Entsorgungsanlagen Dritter nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und entsprechend überwacht werden.

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