§ 29 Abfallbehörden

 

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.

 

(2) 1Obere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt und Natur. 2Es ist zugleich technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde und die unteren Abfallbehörden.

 

(3) Untere Abfallbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

§ 30 Aufgaben der Abfallbehörden

 

(1) 1Die Abfallbehörden haben die Aufgabe, das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durchzuführen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. 2Sie sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Überwachungsbehörden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

 

(2) Die Abfallbehörden sind Sonderordnungsbehörden nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 31 Zuständigkeiten

Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Verordnung die für die Ausführung des Abfallrechtes der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.

§ 32 Verwaltungsvorschriften

Die oberste Abfallbehörde erläßt die zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§§ 33 bis 35 (weggefallen)

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