§ 26 Anordnungen für den Einzelfall

Die zuständige Überwachungsbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), dieses Gesetz oder die aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.

§ 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen

 

(1) Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet.

 

(2) 1Die zuständige Überwachungsbehörde soll die erforderlichen Anordnungen erlassen. 2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann die zuständige Überwachungsbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

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