Art. 11 Abfallwirtschaftsplan

 

(1) 1Die Staatsregierung stellt nach Anhörung der entsorgungspflichtigen Körperschaften, der sonstigen Entsorgungsträger oder ihrer Verbände und der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs der Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich in Bayern [Bis 31.05.2021: mit Zustimmung des Landtags] [1] einen Abfallwirtschaftsplan als Rechtsverordnung auf. 2Die Staatsregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das zuständige Staatsministerium übertragen. [2]3Der Abfallwirtschaftsplan hat die Festlegungen nach § 30 KrWG zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 KrWG aufzustellen. 4Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller entsorgungspflichtigen Körperschaften sicherstellt. 5Die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit sollen insbesondere im Interesse der Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden. 6Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

 

(2) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) kann auf Antrag einer entsorgungspflichtigen Körperschaft oder eines sonstigen Entsorgungsträgers Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zulassen, wenn die Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. 2Werden die Belange anderer entsorgungspflichtiger Körperschaften oder anderer sonstiger Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Entscheidung zu hören.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 31.05.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.06.2021.

Art. 12 Abfallbilanz

 

(1) 1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der angefallenen Abfälle sowie deren Verwertung, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, und deren Beseitigung. 2Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. 3Mit der Bilanz nach Satz 1 erstellen die entsorgungspflichtigen Körperschaften eine Übersicht über die Kosten für die Abfallablagerung nach Art. 7 Abs. 5 Nr. 1a und die dafür erhobenen Gebühren und Beiträge.

 

(2) Die Abfallbilanz und die Übersicht nach Abs. 1 Satz 3 sind der zuständigen Behörde vorzulegen.

Art. 13 Abfallwirtschaftskonzept der entsorgungspflichtigen Körperschaft

 

(1) 1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften stellen in einem Abfallwirtschaftskonzept die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling, und zur Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren im voraus dar. 2Die Betroffenen und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören. 3Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Notwendigkeit und Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme bleiben unberührt.

 

(2) 1Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmals bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. 2Es ist alle sieben Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und der zuständigen Behörde vorzulegen.

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