Dieses Gesetz gilt für:
1. |
die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, |
2. |
die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, |
4. |
die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung. |
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