(1)[1] Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.

 

(2)[2] Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob

 

1.

bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder

 

2.

bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.

 

(3) 1Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung[3]. 2Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 5e Absatz 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes[4] entsprechende Anwendung.

[1] Abs. 1 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG). Anzuwenden ab 01.09.2005.
[2] Abs. 2 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG). Anzuwenden ab 01.09.2005.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.

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