Steuerfrei können z. B. folgende Leistungen ganz oder teilweise sein[1]:

[1] Jeweils unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. können bestimmte Höchstbeträge oder Höchstgrenzen gelten.
[20] § 3 Nr. 50 EStG; R 3.50 LStR; H 3.50 LStH. Dazu können auch Kosten für Telekommunikation gehören.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge